Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Die Künstler sind verpflichtet rechtzeitig am Veranstaltungsort zu erscheinen.

2. Es sollte möglichst eine Umkleidemöglichkeit für die Künstler zur Verfügung stehen oder der Feuerspucker muss informiert werden das dieser schon im Kostüm zu erscheinen hat.

3. Die Künstler sind für die Abführung der Steuern und Abgaben selbst verantwortlich und entbinden den Vermittler aus dieser Art Verpflichtungen

4. Die Zahlung der Gage erfolgt in bar nach der Veranstaltung bzw. durch Vorkasse bei Überweisungen. Ist die Gage bei Überweisung  im Voraus nicht auf dem Konto verliert der Veranstalter den Anspruch auf die im Vertrag vereinbarte Leistung und verpflichtet sich für den entstandenen Schaden(Ausfall) aufzukommen.

5. Sollte durch Unfall, Tod, Wetter Katastrophen und Ausnahmezustand der Auftrag nicht erledigt werden können gilt hier höhere Gewalt somit ist der Vermittler nicht für den Schaden verantwortlich zumachen.

6. Der Vertrag ist nicht zur Einsicht Dritter bestimmt und kann sowohl Schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Das Gagengeheimnis sollte gewahrt bleiben.

7. Bei Vertragsbruch hat der Verursacher für den entstandenen Schaden aufzukommen.

8. Die Veranstaltungsmeldung bei der Gema sowie die Zahlung der entsprechenden Gebühren ist Sache des Veranstalters. Ebenso die Entrichtung der Abgaben an die Künstersozialkasse.

9. Die Kündigungsfrist ist 4 Wochen oder im beiderseitigem Einverständnis

10. Sollte eine Woche nach erhalt des Vertrages dieser nicht unterschrieben zurück gesendet sein, verliert dieser seine Gültigkeit und somit der Anspruch auf die gewünschte Leistung. Eine Änderung dieses Absatzes ist nur nach Absprache und mit Festlegung einer neuen Verfallsfrist möglich.(Beispielsweise  4 Wochen)

11. Im Krankheitsfall stellen wir Ersatz

12. Es sollte eine Musikanlage zur Verfügung stehen die CD`s abspielen kann die mit dem PC angefertigt wurden. Ansonsten besteht die Möglichkeit die Musikanlage zu zu buchen .

13. Für die Sicherheit der Künstler und der Gäste sollte gesorgt sein im Schadensfall muss der entstandene Schaden ersetzt durch den Veranstalter werden. Die Künstler müssen vor Diebstahl in der Garderobe geschützt sein.

14. Sprinkleranlagen sowie Alarmanlagen sollten ausgeschaltet werden, sollten durch Alarm oder Sprinkler Kosten entstehen übernimmt diese der Veranstalter.

15. Brennbare Gegenstände oder schnell entzündbare Dinge müssen im Voraus entfernt werden.

16. Die Showfläche sollte mindesten 4x4 Meter betragen und die Deckenhöhe sollte bei Indoorfeuershows mindesten 250 cm betragen. Sollten frisch renoviert Räume oder besondere Bedingungen sein muss das mit den Feuerkünstlern abgesprochen werden.

17. Ein Sicherheitsabstand zum Publikum sollte so gewählt werden das niemand verletzt werden kann.


~Allgemeine Informationen~


Gema Informationen

Hinweis: Die Anmeldung sowie Abrechnung von GEMA - Gebühren obliegt rechtlich dem Veranstalter.
Der nachfolgende Absatz ist so lediglich als Information gedacht. Wir können auf Wunsch gerne mit Rat zur Seite stehen, kümmern uns jedoch bei unseren Engagements nicht näher um das Thema "Gema".

Rechtlich gilt: Bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Musik abgespielt wird, muss eine Lizenz der GEMA beantragt und erworben werden. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt. Prinzipiell ist immer der Veranstalter verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion. Wird Musik abgespielt oder aufgeführt, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen und bis zum Doppelten der normalen Vergütung kosten. Zusätzlich sind alle Veranstalter von Live-Musik gesetzlich dazu verpflichtet, die Musikprogramme vorzulegen, wobei zweckmäßigerweise die von der GEMA zur Verfügung gestellten Musikfolge-Formulare ausgefüllt der GEMA zurückgeschickt werden sollten.

Bitte beachten: Rechtlich gilt die GEMA-Vermutung, die besagt, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, über dessen Rechtewahrnehmung die GEMA verfügt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht. Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen.

Dabei ist der Begriff der "öffentliche Veranstaltung" im Urheberrecht sehr weit gefasst. So fallen auch Hochzeiten, bei denen öffentlich zum Hochzeitstanz eingeladen wird, unter diesen Begriff. Öffentlich im Sinne des Urheberrechts sind auch alle Feiern, bei denen jedermann Zutritt hat oder Gäste anwesend sind, mit denen keine engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Grundsätzlich hilft auch die Anzahl der Gäste bei der Unterscheidung. Je größer der Kreis der Gäste ist, desto eher kann von einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Urheberrechts gesprochen werden, da die Wahrscheinlichkeit der engen persönlichen Beziehung zu jedem einzelnen Gast damit sinkt. Die Vergütungssätze für Veranstaltungen mit Live-Musik starten bei 20,70 EUR (100 qm). Weitere Informationen zu den GEMA-Tarifen bei Veranstaltungen gibt es unter: www.gema.de/veranstaltungen

Tarife der GEMA finden Sie hier.
Falls Sie die GEMA nicht pauschal abrechnen, erhalten Sie von uns gerne eine Liste der Titel, die wir für unsere Show verwenden.

Sicherheit

Bitte informieren Sie die örtliche Feuerwehr über das Stattfinden einer Feuershow.
So vermeiden Sie vor allem auch das Risiko, dass die Feuerwehr u.U. zu einem Fehlalarm ausrückt.
Wir haben zudem immer wieder versucht, ein allgemein gültiges Merkblatt für Genehmigung und Feuersicherheit ( Anforderungen zu Feuerlöschern und ggf Feuerwehrpersonal ?) für unsere Veranstalter zu erstellen. Da jedoch von Stadt zu Stadt unterschiedliche Bestimmungen ihre Gültigkeit haben, ist das leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Fragen an den Kreisbrandmeister des zuständigen Landratsamts.

Desweiteren: Bitte checken Sie sorgfältig die Rahmenbedingungen, die uns zum Auftrittszeitpunkt erwarten werden !

Es dürfen keine Beleuchtungs- oder Dekorationsgegenstände (insbesondere leicht entflammbare) in den Auftrittsbereich ragen.
Rauchmelder und Sensoren für Sprinkleranlagen müssen in unserem Aktionsfeld deaktiviert werden !

Während des Auftritts:
Ein Thema leider immer wieder bei Stadtfesten: Besteht Gefahr für - und durch - angetrunkene Zuschauer behalten wir uns aus Sicherheitsgründen vor, den Auftritt ggf. abzubrechen.
Falls Kinder auf der Veranstaltung sind, ist nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder nicht unbeaufsichtigt am Bühnenrand sitzen und so evt. während der Show über die Bühne laufen.

Treffen wir zum Auftrittszeitpunkt die Gegebenheiten anders als vorgegeben bzw. vereinbart an und bestehen daraufhin Zweifel an der Sicherheit des Publikums und der Akteure während der Show, behalten wir uns vor, den Auftritt aus Sicherheitsgründen anzupassen oder ganz abzusagen. Wir dienen dann ausschliesslich der Sicherheit, die wir der Professionalität und Seriösität Ihrer Veranstaltung und unserer Gruppe schuldig sind. Sie werden verstehen das in solchem Falle (der zum Glück bisher noch nie eintrat) Gage und Auslagenersatz trotzdem fällig werden!

Bei widrigen Windverhältnissen behalten wir uns vor, die Show ggf. darauf anzupassen (insbesondere hier: Feuerspucken, Feuerschlucken)

Trotzdem sollte z.B. eine Auftritts- bzw Tanzfläche nach dem Auftritt überprüft und ggf. kurz gereinigt werden, denn einige Tropfen Pyrofluid auf dem Boden und die damit verbundene Rutschgefahr lassen sich nie vermeiden.